Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:1. Geltungsbereich der AGB Die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen unseren sämtlichen Geschäften zugrunde, gleichgültig, ob es um die Lieferung eines Fahrzeugs, um die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten,
Änderungen) oder den Verkauf von Fahrzeugteilen geht. Sie gelten auch im voraus für alle zukünftigen Geschäfte. 2. Angebote
Unsere - mündlichen oder schriftlichen - Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Leistung erbracht ist.Alle angegebenen Preise sind incl. der Gestzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
3. Vertragsaufhebung Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung des verbindlich erteilten Auftrags, ohne daß ihm ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag, den vorliegenden AGB oder dem
Gesetz zusteht, entscheiden wir in freiem Ermessen, ob wir diesem Wunsch zustimmen. Wird die Zustimmung durch uns erteilt, sind wir auch ohne gesonderte ausdrückliche Absprache berechtigt, als Pauschale für die
Nichtdurchführung des Vertrages einen Betrag in Höhe von 15% der Auftragssumme zu verlangen. 4. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Soweit einem Verbraucher bei einem Geschäft mit uns durch gesetzliche
Regelung ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, bleibt dieses durch die vorliegende AGB unberührt.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen wiederrufen oder die erhaltene Ware durch Rücksendung zurückgeben.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro hat in diesen Fällen der Kunde die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Er hat außerdem dann für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
Wertersatz zu leisten. Insoweit wird auf die gesonderte Belehrung hingewiesen, die Vertragsgegenstand ist. 5. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen Die von uns gelieferten Fahrzeuge sind für die
Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr geeignet, sofern dem Auftrag nicht ein besonderer Verwendungszweck zugrunde liegt. Im letzteren Fall muß das Fahrzeug die für den besonderen Verwendungszweck erforderliche
Beschaffenheit aufweisen, kann aber dadurch die Eignung für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr verlieren. Ist die Verwendung als Wettbewerbsfahrzeug vorgesehen, führen die dafür notwendigen Veränderungen zum
Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis, darüber hinaus auch zur erheblichen Herabsetzung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen, für die wir
nur nach Maßgabe der Ziff. 15 haften. Dies gilt entsprechend bei einem Auftrag zum Umbau bzw. zur Veränderung eines Kundenfahrzeugs, insbesondere, wenn auf Wunsch des Kunden Tuningteile Verwendung finden.
Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die durch die bisherige Nutzung bedingte geänderte Beschaffenheit - insbesondere Verschleiß - zu berücksichtigen. 6. Beschaffenheit / Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Wir haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die TÜV-Zulassung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) von Fahrzeugteilen. Deshalb sind TÜV-Zulassung sowie ABE auch nur dann von uns vertraglich geschuldet, wenn dies im
Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Der Einbau von Teilen, die nicht über TÜV-Zulassung oder ABE verfügen, kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen. Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht
Bestandteil unserer vertraglichen Verpflichtungen beim Kauf oder Einbau von Fahrzeugteilen, sondern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung. 7. Liefertermine Vereinbarte oder zugesagte
Liefertermine sind keine Fixtermine. Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Schadenersatzansprüche kommen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, der Ziff. 15 in Betracht. 8. Nicht rechtzeitige Abnahme Nimmt der Kunde das verkaufte Fahrzeug oder Fahrzeugteil nicht ab, sind wir
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Läßt der Kunde auch diese Frist erfolglos verstreichen, können wir statt der Vertragserfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15% der
geschuldeten Vergütung verlangen. Es sei denn, der Kunde weist ausdrücklich nach, daß ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale. 9. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugteils fällig und in bar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt für die Vergütung von Umbau-, Änderungs- und
Reparaturarbeiten. 10. Eigentumsvorbehalt Das von uns verkaufte Fahrzeug / Fahrzeugteil bleibt auf jeden Fall bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die
sofortige Herausgabe zu verlangen. Veräußert der Kunde das Fahrzeug / Fahrzeugteil vor vollständiger Kaufpreiszahlung weiter, so tritt er schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Soweit wir dadurch
eine Sicherung erhalten, die um mehr als 10% über unserem (Rest-) Anspruch liegt, werden wir auf Verlangen den Anspruch an den Dritten insoweit freigeben. Unabhängig davon gilt, daß unser Kunde vor vollständiger
Kaufpreiszahlung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung zur Weiterveräußerung berechtigt ist. 11. Umfang der Gewährleistung bei Verkauf an einen Verbraucher Liefern wir an einen
Verbraucher, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Ziff. 15 vorliegen.
Hinsichtlich der Verjährung wird auf Ziff. 14 verwiesen. 12. Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen an Nichtverbraucher Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen
Nichtverbraucher ist jegliche Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es liegt ein Fall von Arglist vor.
13. Gewährleistung in sonstigen Fällen Beim Verkauf neuer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile an Nichtverbraucher sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Kundenfahrzeugen gilt für die Gewährleistung folgendes: a)
Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeugs bzw. Fahrzeugteils uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei
Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. b) Im Verhältnis zu unseren kaufmännischen Kunden gilt §377 HGB. c) Soweit wir
aufgrund von Mängeln zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunden
nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrag. d) Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff.15 vorliegen.
14. Verjährung der Gewährleistungsansprüche Alle Gewährleistunsansprüche verjähren in einem Jahr. Abweichend hiervon tritt die Verjährung beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen
Verbraucher erst nach zwei Jahren ein. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehenden Fristen gelten auch, wenn Gewährleistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15
in Form von Schadensersatz beansprucht wird. 15. Schadenersatz a) Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen -bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie -bei Arglist. b) Bei
anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache
Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle:
aa) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. bb) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den
Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns
vorhersehbar waren. c) Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
d) Liegt keiner der vorstehend unter a) bis c) genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollte eine oder
mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. 17. Gerichtsstand Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren käufmännischen Kunden ist Kaltenkirchen bzw. soweit die Zuständigkeit eines
Landgerichtes gegeben ist, das des Kreises Segeberg. |